allgemeine bestimmungen
für partner und dienstleister

 

Zwischen der necom Werbeagentur GmbH (nachfolgend „necom“ benannt und dem Vertragspartner (nachfolgend „Partner“ benannt)
Beide Parteien sind selbstständig und wirtschaftlich unabhängig. Aufträge werden an den Partner nach Maßgabe der folgenden Bedingungen vergeben. Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird ausdrücklich ausgeschlossen.



§ 1 Vertragsgegenstand, Allgemeines

(1) Der Partner wird die angenommenen Aufträge stets im Interesse der necom realisieren. Hierzu zählen insbesondere die Qualität der Arbeit, bzw. der entsprechenden Ergebnisse/Leistungserfolg, sowie auch die Einhaltung entsprechender Terminzusagen.

(2) Umfang und Inhalt der von dem Partner zu erbringenden Leistungen werden jeweils in gesonderten Aufträgen bestimmt.

(3) Ein Mindestauftragsvolumen wird hiermit von necom ebenso wenig zugesagt, wie eine Mindestannahmeverpflichtung des Partners begründet wird.

§ 2 Pflichten des Partners

(1) Die von dem Partner erbrachten Leistungen haben dem jeweils anerkannten Stand von Technik und Wissenschaft zu entsprechen. Dabei sind vom Partner vorgegebene spezifischen Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken zu beachten.

(2) Der Auftragnehmer hat die Leistungen nach Maßgabe der konkreten Aufforderungen, gegebenenfalls Leistungsbeschreibungen der necom zu erbringen. Nur solcher Zeitaufwand, der der Üblichkeit für die konkrete Aufgabenstellung entspricht, kann vom Auftragnehmer berechnet werden. Abweichungen vom üblichen zeitlichen Umfang können in begründeten Ausnahmefällen geltend gemacht werden, wenn eine aussagefähige schriftliche Begründung und eine Genehmigung des Auftraggebers vorliegen.

(3) Der Partner ist an keine festen täglichen Zeiten der Erledigung seiner Arbeit gebunden, er hat keine Rechtspflicht zum regelmäßigen Erscheinen bei der necom. Auch der Ort der Erledigung der Tätigkeit unterliegt der Entscheidung des Partners, es sei denn, der Ort der Leistungserbringung ergäbe sich sachnotwendig aus der einzelnen Aufgabenstellung.

(4) Letztlich unterliegt der Partner auch keinen Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung. Auch wird der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation der necom nicht eingegliedert, insbesondere erhält er keinen Büroraum zugewiesen und ist weder weisungsberechtigt gegenüber Mitarbeitern der necom noch ist er diesen gegenüber weisungsgebunden.

§ 3 Tätigkeit / Honorierung / Arbeitszeiten

(1) Die Leistungen des Partners werden – je nach Projekt / Tätigkeit – entweder pauschal oder nach Stundenaufwand abgerechnet. Abrechnungsfähig sind reine Arbeitsstunden, nicht jedoch Anfahrt oder Abfahrt. Soweit dies vorher abgestimmt und schriftlich bestätigt wird, werden dem Partner Reisekosten für Termine erstattet. Es können nur Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, die zuvor schriftlich angekündigt und auch schriftlich beauftragt wurden.

(2) Der Partner ist dazu verpflichtet einen schriftlichen Zeitnachweis zu führen. Soweit Stundenaufwände vergütet werden, die Übermittlung des Stundennachweises. Leistungsnachweise (Stundennachweise) sind tagesaktuell der Agentur zu übermitteln. Die Stundennachweise aller Aufwendungen eines Vormonates müssen der Agentur bis spätestens zum 10. des Folgemonates vorliegen. Werden Aufwendungen nicht fristgerecht bis spätestens zum 10. des Folgemonats mitgeteilt, verfallen diese und können diese necom nicht mehr in Rechnung gestellt werden.

(3) Vereinbarte Pauschalhonorare/ Festhonorare sind der Agentur bis spätestens zum 10. des Folgemonats in Rechnung zu stellen.

(4) Leistungen, welche nach Stundenaufwand vergütet werden, sind wie folgt abzurechnen: Monatlich sind durch den Partner – soweit nicht etwas abweichendes vereinbart wurde - maximal 4.000,00 EUR netto exkl. MwSt. (monatlicher Maximalbetrag) abrechenbar und in Rechnung zu stellen. Hat der Partner Leistungen erbracht, welche über den abrechenbaren Betrag von 4.000,00 EUR netto hinausgehen, sind die nicht erfassten Leistungen (Stunden) auf den bzw. die Folgemonat(e) zu übernehmen. Der Partner bildet insoweit ein Stundenkonto, dem der Aufwand gutgeschrieben wird. Der gutgeschriebene Aufwand ist in der Folgezeit so abzurechnen, dass die monatliche Vergütung den vereinbarten monatlichen Maximalbetrag nicht übersteigt. Der Partner hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Leistungsvorschuss das Dreifache des monatlichen Maximalbetrags nicht übersteigt. Der aktuelle Stand des Stundenkontos ist der Agentur monatlich mitzuteilen.

(5) Rechnungen sind der Agentur per Email (als PDF) zu übermitteln. Bei Projektaufträgen entsteht der Vergütungsanspruch erst nach Abschluss und Abnahme des Projektes durch die Agentur. Es wird ein Zahlungsziel von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung vereinbart.

(6) Mit der vertraglich vereinbarten Vergütung sind sämtliche Vergütungsansprüche des Partners abgegolten. Alle Vereinbarungen wie auch Honorierungen sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln.

(7) Steuern, Sozialversicherungsbeiträge etc. werden, da kein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, von necom nicht abgeführt. Die Erfüllung von Abgaben und Versicherungsbeiträgen ist Sache des Partners. Ist eine förmliche Abnahme und/oder sind förmliche Teilabnahmen vereinbart, so muss der entsprechenden Rechnung das von necom unterzeichnete Abnahmeprotokoll beigefügt sein, um die Fälligkeit der Vergütung bewirken zu können.

§ 4 Geheimhaltung

(1) Der Partner behandelt alle Informationen und Unterlagen, die ihm von dem oder über den Vertragspartner zugehen oder bekanntwerden, strikt vertraulich, zumindest mit derselben Sorgfalt wie eigene Informationen gleicher Art. Gegenstände werden so verwahrt und gesichert, dass Kenntnisnahme und Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen sind. Die Pflichten gelten insbesondere für Informationen und Daten technischer, finanzieller oder sonst geschäftlicher Art. Sie bleiben auch nach Vertragsbeendigung auf Dauer in Kraft.

(2) Informationen und Unterlagen dürfen vom Partner nur für Zwecke der Durchführung des Vertrages eingesetzt werden. Sie dürfen nur an solche Mitarbeiter, Subunternehmen und Sonderfachleute weitergegeben werden, die sie zur Durchführung des Vertrages kennen müssen. Mitarbeiter, Subunternehmen und Sonderfachleute sind auf Antrag des Vertragspartners schriftlich unmittelbar zugunsten des Vertragspartners zur Geheimhaltung nach diesen Regeln zu verpflichten. Necom kann eine Kopie der Verpflichtungserklärung verlangen.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die offenkundig sind oder werden, ohne dass dies auf einem Vertragsverstoß des Vertragspartners beruht, oder die der empfangende Vertragspartner von Dritten erhalten hat, die befugt sind, sie der Allgemeinheit zu offenbaren. Wer sich auf diese Ausnahmen beruft, trägt die Beweislast.

§ 5 Kontakt zu Kunden, Interessenten und Partnern der necom, Kundenschutz, Wettbewerbsverbot

(1) Der Partner ist ohne ausdrückliche, vorherige Genehmigung der necom nicht berechtigt, ohne die Kenntnis der necom mit Kunden, Interessenten oder Partnern der necom in Kontakt zu treten, diese abzuwerben und weder aus eigener, noch aus der Initiative des necom-Kontaktes, für diese selbst unmittelbar oder mittelbar Leistungen zu erbringen (Wettbewerbsverbot). Nach der Beendigung dieses Vertrages gilt diesbezüglich eine Sperrfrist von 1,5 Jahren (nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Nach Ablauf dieser Frist ist es dem Partner gestattet, für Kunden, Interessenten oder Partner der necom direkt tätig zu werden.

(2) Ist im Zuge der Leistungserbringung eine Kontaktaufnahme oder Kommunikation der Partner mit den Kunden, Interessenten oder Partner der necom unerlässlich, wird der Partner zuvor die Zustimmung der necom einholen. In diesen Fällen wird der Partner sodann unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit im Innenverhältnis ausschließlich im Namen der necom mit den Kunden, Interessenten oder Partner kommunizieren.

(3) Dem Partner ist es für die Dauer des Vertrags sowie nachvertraglich für die Dauer von einem Jahr untersagt, bestehende Vertragsbeziehungen zwischen necom und ihren Kunden, welche Leistungen des Partners einsetzen, in irgendeiner Weise zu gefährden. Der Partner unterliegt necom insofern einer vertraglichen und nachvertraglichen Treuepflicht. In diesem Rahmen ist es insbesondere untersagt, gegenüber vertraglich mit necom verbundenen Kunden abwerbend tätig zu werden oder negative/ abwertende Äußerungen über den Auftraggeber zu treffen.

§ 6 Informationsrecht und Reporting

(1) Necom hat jederzeit das Recht, sich über den Projektfortschritt zu informieren. Zu diesem Zwecke wird der der Partner der necom auf Anforderung die erforderlichen Informationen übersenden oder in den eigenen Räumlichkeiten zu üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme vorhalten.

(2) Der Partner wird dem Auftraggeber darüber hinaus regelmäßig und mindestens monatlich über den Stand des Projekts, insbesondere die Einhaltung der Anforderungen des Pflichtenhefts und des Zeitplans, Bericht erstatten („Performance-Reports“). Benutzt der Partner Projektierungstools, wird er der necom Lesezugriff auf diese verschaffen.



§ 7 Planungsphase: Erstellung des Pflichtenhefts

(1) Die Funktionalitäten und Leistungspotentiale des jeweiligen Projektgegenstandes werden durch necom skizziert, priorisiert und in ein Lastenheft eingetragen.

(2) Der Partner prüft das Lastenheft auf dessen Vollständigkeit, Eindeutigkeit, Schlüssigkeit und technische Umsetzbarkeit. Gemeinsam erstellen die Parteien dann auf Basis des Lastenheftes ein Pflichtenheft. Die im Pflichtenheft enthaltene Feinspezifikation muss so konkret und umfassend sein, dass ein fachkundiger Dritter die Umsetzung der Anforderungen des Lastenhefts überprüfen und die Leistung/ Programmierung gegebenenfalls selbst durchführen könnte.

(3) Ergibt sich bei der Erstellung des Pflichtenhefts, dass der Umsetzung von Anforderungen des Lastenheftes gravierende technische Probleme entgegenstehen, oder berücksichtigt das Lastenheft relevante Umstände nicht hinreichend, so wird der Partner necom darauf unverzüglich und umfassend hinweisen und gegebenenfalls bereits Lösungsmöglichkeiten präsentieren. Stellen sich Anforderungen der necom im Lastenheft für den Partner als technisch nicht in zumutbarer Weise realisierbar dar, werden diese durch einen besonderen Hinweis im Pflichtenheft entsprechend gekennzeichnet.


§ 8 Abnahme des Pflichtenhefts

(1) Die Parteien werden das gemeinsam erstellte Pflichtenheft insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der durch das Lastenheft vorgegebenen Anforderungen überprüfen und gemeinsam schriftlich abnehmen.

(2) „Mangel“ bedeutet im Rahmen der Planungsphase insbesondere jede Abweichung des Pflichtenhefts von den Anforderungen des Lastenhefts.

(3) Nach erfolgreicher Abnahmeprüfung hat necom innerhalb von 5Tagen schriftlich die Abnahme des Pflichtenhefts erklären. Mit der Abnahme übernimmt necom keine Mitverantwortung für die technische Realisierbarkeit und Funktionsfähigkeit der zu erstellenden Leistungen (einschließlich Performanz). Die Abnahmewirkung beschränkt sich auf vollständige und fachlich richtige Umsetzung der Anforderungen aus dem Lastenheft.

(4) Verweigert necom wegen nicht unerheblicher Mängel die Abnahme des Pflichtenhefts, hat necom dies dem Partner unter Angabe der Mängel schriftlich mitzuteilen. Necom wird dem Partner für die Beseitigung dieser Mängel eine angemessene Frist setzen. Scheitert die Abnahme des Pflichtenhefts ein zweites Mal, kann necom die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten sowie bei Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers Schadensersatz verlangen.

§ 9 Leistungsänderungen

(1) necom kann bis zum Zeitpunkt der Endabnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für den Partner technisch umsetzbar und zumutbar sind. Der Partner prüft Änderungsverlangen innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang und teilt necom das Ergebnis zusammen mit dem sich gegebenenfalls ergebenden Mehraufwand und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebotes mit.

(2) necom wird das Angebot innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt necom das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil und in einem Änderungsprotokoll festgehalten. Der Partner hat sämtliche Arbeitsergebnisse, einschließlich der Dokumentation, an die Änderungen anzupassen. Nimmt necom das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.

(3) Der Partner wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn necom weist ihn schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt der Partner dies necom unverzüglich schriftlich mit.


§ 10 Abnahme des Projektgegenstands

(1) Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistungsfähigkeit des Projektgegenstands, einschließlich der vollständigen Umsetzung des Pflichtenhefts einschließlich protokollierter Leistungsänderungen. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass der Partner necom alle Arbeitsergebnisse vollständig übergibt und die Abnahmebereitschaft anzeigt.

(2) Daraufhin hat necom mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.

(3) Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt necom dem Partner eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat der Partner eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Vertragssoftware bzw. der sonstigen Arbeitsergebnisse bereitzustellen. Im Rahmen der darauf folgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

(4) Nach erfolgreicher Prüfung hat necom schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.

(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf necom die Abnahme nicht verweigern. Diese steht jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung der Mängel durch den Partner. Diese Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.

(6) Schlägt die Abnahme mindestens zweimal fehl, kann necom die ihr gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten sowie bei Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers Schadensersatz verlangen.

§ 11 Rechtserwerb des Auftraggebers

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass necom mit dem Ausgleich der Rechnungen des Auftragnehmers für alle Leistungen, die bereits im Rahmen der Zusammenarbeit erbracht wurden und künftig erbracht werden - auch für alle zukünftigen Nutzungsarten, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte und übertragbare ausschließliche Nutzungsrechte an den erbrachten Leistungen, insbesondere an erstellten Werken wie Grafiken, Bilder oder Software und der dazugehörigen Dokumentation, erwirbt. Dazu zählen insbesondere

a) das Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten einschließlich SSD, RAM, CPU, Video- und Grafikkarten, blu-ray discs, DVD, CD-ROM, Speicherkarten jeder Art, USB-Sticks, auf mobilen Endgeräten etc. sowie über alle Kommunikationswege, insbesondere im Rahmen des Cloud-Computings oder des Angebots an die Öffentlichkeit und zur Übertragung in eine andere Programmiersprache;

b) das Recht zur umfassenden Umarbeitung (Übersetzung, Bearbeitung und Arrangement) der Leistungen, auch zur Anpassung von Bildern, Grafiken oder Software an geänderte Einsatzbedingungen, beispielsweise zum Einsatz in mobilen Endgeräten wie Smartphones, Smartwatches etc, zur Übertragung in eine andere Programmiersprache, zum Erstellen von Schnittstellen sowie zur Weiterentwicklung der Software und Verbindung der Leistungen des Auftragnehmers mit Leistungen anderer, zum Löschen der Leistungen und zur Verwertung des Ergebnisses dieser Umarbeitungen in jeglicher Form entsprechend den in dieser Vereinbarung genannten Befugnissen;

c) das Recht zur Verbreitung der Leistungsgegenstände (insbesondere Software, Bilder, Grafiken) und von Vervielfältigungsstücken hiervon in jeder Form und mit jedem Mittel, einschließlich des Rechts zur Vermietung, zum Leasing und zur Leihe, gleich, ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, insbesondere zur Übertragung über drahtgebundene und drahtlose Netze (zB zum Download, in Client-Server-Umgebungen oder im Wege des Application-Service-Providing bzw. als Software as a Service uÄ sowie über das Internet, unternehmenseigene Intranets oder andere Netze);

d) das Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Software Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, insbesondere als Angebot zur Fernübertragung (Downloads);

e) das Recht, die Software sonst wie zugänglich zu machen, zB durch den Einsatz in Netzwerken, ohne dass eine Verbreitung erfolgt oder diese öffentlich ist (etwa in Client-Server Umgebungen, beim Application Service Providing uÄ);

f) das Recht, die Nutzung der Software in jeder zulässigen Weise zu beschränken, sei es für die private Nutzung, die nichtkommerzielle Nutzung, die Nutzung in Unternehmen, in Unternehmensverbünden (Konzernen), in Branchen, mit bestimmter oder bestimmbarer Hardware (zB als OEM-Software, gebunden an eine CPU oder Ähnliches), nutzerbezogen („Named User“), als Open Source Software, als Testversion, Update, Upgrade u.Ä.

(2) Insbesondere wird Folgendes vereinbart: Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber an den von ihm erstellten Grafiken, Bildern, Texten, Computerprogrammen und den gefertigten Dokumentationen und Beschreibungen das ausschließliche Recht zur zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzung einschließlich der Marktverwertung. Gleiches gilt für das Ergebnis von Umarbeitungen oder Erweiterungen von vorhandenen Programmen, Dokumentationen und Beschreibungen. Der Auftraggeber nimmt diese Rechtsübertragung gem. Abs. 1 und 2 an.

(3) Mit umfasst von dieser Nutzungseinräumung und zu übergeben sind die dazu gehörenden Vorstufen, der Quellcode und sonstige Begleitmaterialien zu den jeweiligen Programmen.

(4) Der Auftraggeber wird seitens des Auftragnehmers ermächtigt, an den von ihm erstellten Werken und deren Titeln Änderungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf seine Rechte. Der Auftraggeber nimmt diesen Verzicht an.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung durch den Auftragnehmer ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet, bedingt oder unbedingt, auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.

(6) Die Nutzungseinräumung und die damit verbundene Leistung ist Bestandteil des zwischen den Parteien unter § 1 vereinbarten Werklohns. Der Partner erhält für die vorstehende Rechtsübertragung daher keine gesonderte Vergütung.

(7) Der Partner verzichtet gegenüber necom und dessen Vertragspartnern entsprechend der Gepflogenheit bei necom auf die Nennung seines Namens als Autor. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung einer vertraglichen Zusammenarbeit. Necom nimmt diesen Verzicht an.

(8) Für etwaig von der Rechteeinräumung nach dieser Vereinbarung nicht erfasste Nutzungsarten räumt der Partner eine Option zum Erwerb dieser Rechte zu angemessenen Bedingungen ein und stellt die Ausübbarkeit der Option sicher. Die Bedingungen der Optionsausübung sind von der necom nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu bestimmen und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen.

§ 12 Schutzrechte Dritter

(1) Der Partner stellt die Leistungen frei von solchen Rechten Dritter zur Verfügung, die im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen. Falls Dritte entgegenstehende Ansprüche behaupten, unterrichten die Vertragspartner einander hiervon unverzüglich und schriftlich.

(2) Rechte Dritter hat der Partner unverzüglich auszuräumen. Er kann stattdessen den betroffenen Bereich durch eine gleichwertige und der necom zumutbare, von vertragswidrigen Rechten freie Leistung ersetzen. Wenn ein Gericht – sei es auch nur vorläufig und ohne Rechtskraft der Entscheidung – einem Dritten die behaupteten Ansprüche zuerkennt, gelten diese Ansprüche im Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern bis zur Rechtskraft einer entgegenstehenden Entscheidung als berechtigt.

(3) Bei streitigen Rechten Dritter kann der Partner nach Abs. 2 vorgehen. Necom kann ihm zur Ausräumung des Problems schriftlich eine Ausschlussfrist setzen. Nach deren Ablauf kann er Ansprüche des Dritten unter Vorbehalt befriedigen und wird vom Partner insofern vorläufig freigestellt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rückforderungsansprüche des Auftraggebers gegen den Dritten an den Partner. Dies gilt nicht, wenn der Verdacht des Rechtsmangels zum Zeitpunkt der Entscheidung des Auftraggebers als so unwahrscheinlich erscheint, dass vernünftigerweise Ansprüche des Dritten abgelehnt würden.

(4) Die Vertragspartner halten einander umfassend unterrichtet und stimmen jedes Vorgehen miteinander ab. Alle Entscheidungen sind daran zu orientieren, dass necom die Möglichkeit erhalten bleiben muss, die erbrachten Leistungen weiter zu nutzen.

§ 13 Vertragsstrafe

Der Partner der Pflichten aus dieser Vereinbarung, insbesondere (aber nicht ausschließlich) bei Verletzung der Pflichten aus §§ 4, 5 verletzt, hat der Agentur für jeden Pflichtverstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für Verstöße zwischen EUR 3.000,00 und EUR 15.000,00. Sie hat in diesem Rahmen billigem Ermessen zu entsprechen. Maßgeblich hierfür sind die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Nachteil des Gläubigers (auch der immaterielle Nachteil) und der Grad der Pflichtverletzung und des Verschuldens des Schuldners. Im Streitfall kann die festgesetzte Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit überprüft werden. Necom ist unbeschadet dieser Regelung berechtigt, einen weitergehenden, durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

§ 14 Subunternehmen

(1) Der Partner darf Subunternehmer nur nach schriftlicher Zustimmung der necom für Teile der Leistungen hinzuziehen. Eine Vergabe der Projektleitung oder ganzer Teilprojekte an Subunternehmen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hinzugezogene Subunternehmen sind Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Partners. Für die Subunternehmen und ihre Mitarbeiter gelten dieselben Regeln wie für den Partner; sie können die Leistungspflicht jedoch nicht weiterdelegieren.

(2) Zur Sicherheit für alle Ansprüche des Auftraggebers tritt der Partner necom hiermit alle Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, Gewährleistung und Haftung ab, die er gegen Subunternehmen hat oder künftig erwirbt. Necom deckt die Abtretung nur im Falle einer Beendigung dieses Vertrags auf. Bis dahin bleibt der Partner berechtigt, die Forderungen geltend zu machen.

§ 15 Vertragsbeendigung

(1) Das Vertragsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Im Fall der Kündigung sind aktuelle Einzelaufträge auch über das Ende der Kündigungsfrist hinaus noch ordnungsgemäß fertigzustellen. Für die Zeit bis zur Beendigung der Einzelaufträge gelten die Regelungen dieses Vertrages dann noch fort.

(2) Bei Vertragsbeendigung ist der Partner verpflichtet, sämtliche ihm überlassene Materialien an die necom zurückzugeben.


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was von den Parteien des vorliegenden Vertrages gewollt wurde oder was sie nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.